31.03.2026
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden,
dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer
unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie
in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur
fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von
Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
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