12.02.2026
Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten können bei
der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach §
10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind
insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter
14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung
erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des
Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der
Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und
höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei
Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.
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