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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

    Das zuständige Hauptzollamt (HZA) für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dieser satzungsmäßige Sitz kann sich vor der Gewährung der Steuerentlastung ändern.

    Die örtliche Zuständigkeit geht nach § 26 der Abgabenordnung (AO), der den Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde für den Fall regelt, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, aber nur über, wenn die bisher zuständige Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens begonnen hat. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit reicht dafür nicht aus.

    Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Entscheidung schafft Klarheit über die örtliche Zuständigkeit von Hauptzollämtern für Steuerentlastungsanträge im Rahmen der Strom- und Energiesteuer und über den maßgeblichen Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 26 AO.

    Im Streitfall beantragte die Klägerin, die Strom und Energieerzeugnisse verwendet und im Streitjahr 2018 bereits drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten hatte, Steuerentlastungen auch für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie im Jahr 2019 wurde. Anders als bei den anderen drei Betriebstätten stellte sie die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte Ende 2019 jedoch nicht beim HZA an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für diese –im Jahr 2018 noch selbständige– Betriebsstätte zuständigen HZA. Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das HZA des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugingen. Es versagte daher die Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

    Der BFH entschied, dass die Klägerin wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer hat. Nach den entsprechenden Durchführungsverordnungen ist für die Strom- bzw. Energiesteuerentlastung das Hauptzollamt für Entlastungsanträge örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen. Betrieben im Sinne des Strom- und Energiesteuerrechts wird ein Unternehmen grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. In diesen nationalen Vorschriften liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde einzureichen, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen, da nur das zuständige HZA in der Lage ist, alle notwendigen Prüfungen gegebenenfalls auch vor Ort vorzunehmen. Schließlich klärte der BFH, dass § 26 AO nur eingreift, wenn die bisher zuständige Behörde erst nach Bearbeitungsbeginn des konkreten Verfahrens von dieser Änderung Kenntnis nimmt. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist hierfür allerdings nicht ausreichend.

    Pressemitteilung vom 22.5.2025 zu Urteil vom 19.12.2024, VII R 23/22