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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    FG Hamburg: Das Hamburgische Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß

    Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) ist im Hinblick auf die Bewertungsebene verfassungsgemäß, entschied das FG Hamburg und erklärt:

    Die Hamburgische Grundsteuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn. Die Rechtfertigung der Grundsteuer mit nicht gedeckten Kosten öffentlicher Infrastrukturaufwendungen begründet kein Gegenleistungsverhältnis zwischen dem steuerpflichtigen Grundbesitzer und der Gebietskörperschaft, die die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

    Wird eine Steuer als Objektsteuer für Grundbesitz erhoben, handelt es sich auch dann um eine Grundsteuer im kompetenzrechtlichen Sinn der Finanzverfassung, wenn sie wertunabhängig nach Grundbesitzflächen (Flächenmodell) bemessen wird.

    Unter Berücksichtigung des großen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Aus­wahl des Belastungsgrunds einer Steuer (ständige Rechtsprechung des BVerfG) kann mit der Grundsteuer das (bloße) Innehaben von Grundbesitz belastet werden.

    Grundstücks- und Gebäudeflächen sind prinzipiell geeignet, den Belastungsgrund »Innehaben von Grundbesitz« zu erfassen und in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu bemessen.

    Es bestehen keine Bedenken, Gebäudeflächen gegenüber Grundstücksflächen um den Faktor 12,5 höher zu besteuern.

    Bei einem etwaigen Belastungsgrund »Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur« bestehen, jedenfalls bei einem Erhebungsgebiet wie dem Stadtstaat Hamburg, das insgesamt einen städtischen Ballungsraum darstellt, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Grundsteuer nach dem Flächenmodell zu erheben. Das Flächenmodell ist prinzipiell geeignet, auch diesen Belastungsgrund in der Relation realitäts- und damit gleichheitsgerecht zu be­messen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein größeres Nutzungspotential von Gebäudeflächen gegenüber Grundstückflächen berücksichtigt wird.

    Es steht nicht fest, dass der wirtschaftliche Wert von Grundbesitz die Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Infrastruktur derart widerspiegelt, dass eine an diesem Belastungsgrund ausgerichtete Grundsteuer in der Relation nicht realitäts- und damit gleichheitsgerecht ist, wenn sie unabhängig von diesem Wert (wertunabhängig) erfolgt.

    Das Hamburger Grundsteuergesetz ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil es bei der Festsetzung der Grundsteuer zu Übermaßbesteuerungen kommen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Übermaßbesteuerung gegebenenfalls nicht nach Anwendung aller in Betracht kommenden Erlass- und sonstigen Vorschriften, nötigenfalls aufgrund ihrer verfassungskonformen Auslegung vermieden werden kann.

    Hintergrund:

    Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom 24.08.2021 in der am Tag der mündlichen Verhandlung (13.11.2025) geltenden Fassung (HmbGVBl. 2024, S. 554 - HmbGrStG -).

    Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Hamburg. Der Beklagte erließ auf der Grundlage des HmbGrStG einen erklärungsgemäßen Bescheid über die Grundsteuer­werte, Hauptfeststellung auf den 01.01.2022.

    Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Es kam nicht zu der Überzeugung, dass das HmbGrStG zweifelsfrei verfassungswidrig sei, sodass das Verfahren auch nicht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Der 3. Senat hält das HmbGrStG sowohl formell als auch materiell für verfassungsgemäß.

    FG Hamburg, Mitteilung vom 4.4.2025 zu Urteil vom 13.11.2024 (3 K 176/23), Revision eingelegt, Az. des BFH II R 15/25