Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!



  • Hier geht es zum Impressum.
  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

    bb.blog [ mehr ]
    bb.infothek [ mehr ]
    bb.digital [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.video [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

        zurück    

    Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen Menschenrechte

    Schwere Geschütze fuhr ein Steuerpflichtiger auf, der der Meinung war, der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

    Der Kläger warf die Frage auf, ob § 152 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung vom 12.12.2019 eine Strafnorm im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei und - bejahendenfalls - ob eine konventionskonforme Auslegung von § 152 Abs. 2 AO erfordere, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechtsfolge ein überprüfbares Ermessen vorsehe.

    Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, entschied der BFH, sondern im Ergebnis so zu beantworten, wie es das erstentscheidende Finanzgericht (FG) getan hat: § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung in ihrer Gewährleistung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK. § 152 Abs. 2 AO ist keine Norm mit Strafcharakter im Sinne dieser Vorschrift.

    BFH, Beschluss vom 4.6.2024, VIII B 121/22