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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

    Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Kläger verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als sogenanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

    Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des gesetzlich so bezeichneten Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch »Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke«. Diese können im Rahmen der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn –wie im Streitfall– der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht dabei jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer –und somit an Dritte– zur Nutzung überlassen. Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab. Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe –wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen– als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.

    BFH, Pressemitteilung vom 27.06.2024 zu Urteil vom 28.02.2024, II R 27/21