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    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

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    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

    Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein »Kind mit Behinderung« betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.

    Die Klägerin begehrte Kindergeld für ein in ihren Haushalt aufgenommenes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behinderung. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Familienkasse Y lehnte eine Kindergeldfestsetzung ab, das ebenfalls bei der Familienkasse Y geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens teilte die Familienkasse Y mit, dass die Klage aus organisatorischen Gründen an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde, und bat um Änderung des gerichtlichen Rubrums. Zur Erläuterung wies die Familienkasse Y auf den Vorstandsbeschluss 129/2022 der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2022 hin. Im Anhang zum Vorstandsbeschluss heißt es, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für »Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind«, zuständig sei; als Beispiel wird unter anderem die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« aufgeführt.

    Der 8. Senat des FG Münster hat eine Änderung des Rubrums veranlasst und die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als Beklagte angesehen. Zwar sei die Klage zutreffend gegen die Familienkasse Y erhoben worden. Nach Klageerhebung sei jedoch ein auf einem behördlichen Organisationsakt beruhender Zuständigkeitswechsel eingetreten, der zu einem Beteiligtenwechsel geführt habe. Der Vorstandsbeschluss 129/2022 vom 3. November 2022 beruhe auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG. Danach könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.

    Der Vorstandsbeschluss sei auch hinreichend bestimmt und damit wirksam. Denn zum einen regele der Vorstandsbeschluss selbst den Zeitpunkt seines Inkrafttretens, indem es dort heiße, dass »mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 weitere Fallgestaltungen in den Zuständigkeitsbereich des ZKGS übergehen« sollen. Demgegenüber seien die Ausführungen im Anhang zum Vorstandsbeschluss, wonach der »tatsächliche Vollzug« zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolge, nicht als Modifikation des Zeitpunktes des Inkrafttretens und damit des Zeitpunktes des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels, sondern lediglich als Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung aufzufassen.

    Und zum anderen sei der Vorstandsbeschluss – soweit er die Fallgruppe »Kind mit Behinderung« betreffe – inhaltlich hinreichend bestimmt. Das im Anhang zum Vorstandsbeschluss aufgeführte und im Streitfall einschlägige Beispiel »Kind mit Behinderung« sei sowohl hinsichtlich der für das Gruppenmerkmal zu betrachtenden Person (das Kind und nicht der bzw. die Kindergeldberechtigte) als auch des konkreten Gruppenmerkmals (der Behinderung) klar abgrenzbar. Ob die grundsätzlichen Oberbegriffe im Anhang zum Vorstandsbeschluss (»Personen« und »besonders schützenswerte Daten«) zu unbestimmt seien, könne dahinstehen. Denn selbst wenn für eine Überprüfung der »schützenswerten Fälle« eine abschließende Aufzählung erforderlich sein sollte, führe dies nicht dazu, dass die Personengruppe »Kind mit Behinderung« trotz eindeutiger Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice falle. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine derartige geltungserhaltende Reduktion dem Willen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit widerspreche.

    Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster weicht damit von der Rechtsprechung des 16. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

    In der Sache hat der Senat die Klage mangels Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgewiesen.

    FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2024 zum Urteil 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024