Cookies bei B&B


Zur Personalisierung der vorliegenden Website verwenden wir Cookies. Diese dienen zur Analyse des Nutzerverhaltens und zur Verbesserung der Website. Durch nachfolgende Genehmigung stimmen Sie dem Einsatz zu. Für den Fall, dass Sie der Nutzung funktionaler Cookies nicht zustimmen, ist unsere Seite leider nicht vollständig nutzbar.

Sie können den Zustimmung jederzeit widerrufen. Verzweigen Sie hier auf die Seite bb.datenschutz.




      Google Analytices ist ausgeschaltet !!!


  • Hier geht es zum Impressum.
  • linie
    Bartonitz & Bartonitz
    bb.aktuell [ mehr ]
    bb.lexika [ mehr ]
    bb.profil [ mehr ]
    bb.team [ mehr ]
    bb.karriere [ mehr ]
    bb.download [ mehr ]
    bb.portal [ mehr ]
    linie

    bb.aktuell

    28.09.2023

    EU-Kommission will Steuerregeln für KMU vereinfachen und Zahlungsverzögerungen bekämpfen
    [ mehr ]

    27.09.2023

    Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen
    [ mehr ]

    26.09.2023

    Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern
    [ mehr ]

    bb.aktuell

    Betriebsausgabenpauschale: Anhebung aufgrund des gestiegenen Preisniveaus

    Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab Veranlagungszeitraum 2023 abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:

    Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

    a) bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 Euro jährlich,

    b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

    Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

    Das BMF-Schreiben vom 21. Januar 1994 (BStBl I S. 112) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

    BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 - S-2246 / 20 / 10002 :001 vom 06.04.2023

    24.04.2023 4079