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EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes
Beamte der Europäischen Union
erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine monatliche Kinderzulage. Die
Zulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch gewährt. Auf
begründeten Antrag wird sie bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt,
wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Darüber hinaus erhalten Beamte für
jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Steuerfreibetrag. Zu diesem Zweck wird
der doppelte Betrag der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder von der
Besteuerungsgrundlage abgezogen.
Ein Beamter der Europäischen
Kommission beantragte bei dieser, den Steuerfreibetrag für seine Kinder, die
ihr Studium über ihren 26. Geburtstag hinaus fortsetzten, weiterhin zu
gewähren. Da die Kommission der Ansicht war, dass der Steuerfreibetrag an den
Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder geknüpft sei, die
spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres ende, lehnte sie eine solche
Verlängerung ab.
Das von dem Beamten angerufene
Gericht der Europäischen Union hat diese Ablehnung bestätigt, woraufhin dieser
beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Auch der Gerichtshof bestätigtnun, dass die Gewährung des Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte
Kinder von der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage
für unterhaltsberechtigte Kinder abhängt. Wie diese Zulage wird der
Steuerfreibetrag also höchstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres des
Kindes gewährt.
EuGH, Pressemitteilung vom
27.11.2025 zum Urteil C-137/24 P vom 27.11.2025