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Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Der 5. Senat des Niedersächsischen
Finanzgerichts hat das beklagte Finanzamt verpflichtet, der Klägerin
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach §
227 AO zu erlassen.
Die Klägerin hatte Lieferungen aus
einem anderen Mitgliedsstaat ursprünglich zutreffend als innergemeinschaftliche
Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt. Die BP vertrat demgegenüber die
Auffassung, der Ort der Lieferung sei im Inland. Nachdem der Beklagte auch dem
Lieferer gegenüber vertrat, seine Lieferungen seien im Inland steuerbar und
steuerpflichtig, erteilte der Lieferer der Klägerin nachträglich Rechnungen mit
offenem Umsatzsteuerausweis, woraufhin die Klägerin – dem Standpunkt der BP
folgend – die ausgewiesene Steuer für das Jahr der Rechnungsberichtigungen als
Vorsteuer geltend machte und den daraus entstehenden Erstattungsbetrag sodann
an den Lieferer zahlte.
Nachdem das Nds. FG und BFH der
Klage des Lieferers gegen die Behandlung der Lieferungen als im Inland
steuerpflichtig stattgegeben hatten, rückte das Finanzamt auch gegenüber der
Klägerin von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung wieder ab. Der Lieferer
korrigierte seine Rechnungen erneut, sodass die Berücksichtigung der Vorsteuer
für das Jahr der ersten Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen war.
Hierdurch entstanden Nachzahlungszinsen in beträchtlicher Höhe.
Der 5. Senat entschied, dass diese
Nachzahlungszinsen zu erlassen seien. Der Irrtum über das Vorliegen einer vom
Lieferer zu versteuernden Inlandslieferung anstelle eines von der Klägerin zu
versteuernden innergemeinschaftlichen Erwerbs sei insoweit mit den sog. §
13b-Fällen (gemeinsamer Irrtum über die Steuerschuldnerschaft) vergleichbar, in
denen die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Erlass von Nachzahlungszinsen
zur Umsatzsteuer bei der Beurteilung des Liquiditätsvorteils ausnahmsweise die
Verwendung einer unberechtigten Steuererstattung durch den Steuerpflichtigen
berücksichtige.
Das Urteil ist rechtskräftig.
FG Niedersachsen, Mitteilung vom
19.11.2025 zum Urteil 5 K 160/24 vom 07.08.2025 (rkr)