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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Entwicklung der Mehrwertsteuer: Planspiele der EU-Kommission

    Die EU-Kommission will die Mehrwertsteuer fortentwickeln. Unter anderem soll dabei der Aspekt der Nachhaltigkeit stärker berücksichtigt werden. Die German Tax Advisers fordern zudem für berufliche Bildungseinrichtungen ein Optionsmodell bei der Befreiung von der Mehrwertsteuer.

    A. Die EU-Mehrwertsteuer nach ViDA

    Bekanntermaßen verfügt die Europäische Union über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Seit seiner Verabschiedung im Jahr 2006 befindet sich dessen normierter Kern, die EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (2006/112/EG), quasi im Dauerumbau. Zuletzt wurde sie im März 2025 unter dem Arbeitstitel »VAT in the digital age – kurz: ViDA« (2025/516/EU), u. a. für den grenzüberschreitenden Austausch von E-Rechnungsdaten geändert.

    Während die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen nun auf die Umsetzung von ViDA fokussieren, stellt sich für die EU-Kommission die Frage, wie das Mehrwertsteuersystem weiterentwickelt werden könnte. Deshalb hat sie eine Studie »The challenges of VAT beyond ViDA« in Auftrag gegeben. Zwar ist diese nach heutigem Stand noch nicht veröffentlicht. Es zeigt sich aber bereits, dass die Mehrwertsteuer nach dem Willen der EU-Kommission künftig einen größeren Beitrag zur Erzielung von mehr Nachhaltigkeit leisten soll.

    1. »Grüne« Mehrwertsteuer

    Deshalb wurden in einem Meeting der VAT Expert Group der EU-Kommission zwei Bereiche hervorgehoben, die die Nachhaltigkeits-Bilanz der Mehrwertsteuer aufhübschen könnte.

    2. Second-Hand-Produkte

    In Deutschland etwa kann der Wiederverkäufer eines Gebrauchtgegenstands nach § 25a UStG die Differenzbesteuerung wählen, wenn beim Ankauf des Gebrauchtgegenstands von privaten Verkäufern kein Vorsteuerabzug möglich ist.

    a. Option 1: Harmonisierung und Erweiterung

    Eine Möglichkeit, die diskutiert wird, um den Handel mit Second-Hand-Produkten attraktiver zu machen, ist die grundsätzliche Beibehaltung des bestehenden Systems bei gleichzeitiger Erweiterung der Definition von Gebrauchtgegenständen. Auch könnte eine bessere Integration von Second-Hand-Produkten bei der E-Rechnungstellung in Frage kommen. Zudem könnte das Mehrwertsteuersystem durch Erweiterung des One-Stop-Shops von der ursprungs- zur zielbasierten Besteuerung überleiten. Dann würde die Mehrwertsteuer am Ort des Käufers anfallen. Also dort, wo der Verbrauch des Produktes oder der Dienstleistung tatsächlich geschieht.

    b. Option 2: Einführung eines fiktiven Vorsteuerabzugssystems

    Eine andere Möglichkeit, die ebenfalls diskutiert wird, lehnt sich an die Mehrwertsteuerbestimmungen anderer Staaten, wie Neuseeland an. Statt der Differenzbesteuerung könnte beim Kauf von Second-Hand Produkten von Privatpersonen ein fiktives Vorsteuerabzugssystem eingeführt werden, bei dem der Wiederverkäufer den Wert eines Produktes vor Verkauf angibt. Daraus ergibt sich dann die Vorsteuer, die im üblichen Verfahren verrechnet wird.

    3. Bekämpfung von Produktvernichtung

    Die derzeitigen Mehrwertsteuerregelungen begünstigen unbeabsichtigt die Vernichtung nicht verkaufter Produkte gegenüber einer Spende an gemeinnützige Einrichtungen. Schließlich sind unentgeltliche Wertabgaben von Gegenständen nach § 3 Abs 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen grundsätzlich gleichgestellt.

    Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Sachspenden könnte zur Bekämpfung von Produktvernichtungen durchaus Sinn ergeben. Im Gegensatz zur EU-Kommission sieht das Bundesfinanzministerium für eine Befreiung von Sachspenden bei der Umsatzsteuer allerdings keinen Handlungsdruck. Die Gründe, warum Unternehmen Waren vernichten, anstatt sie zu spenden oder zu einem geringen Preis weiterzuverkaufen, sind laut einem Statement auf der Homepage des BMF »vielfältig, aber nicht in erster Linie umsatzsteuerrechtlicher Natur.« Eine Aussage, die zumindest Interpretationsspielraum lässt. Tatsächlich wäre die Klarstellung einer Möglichkeit der Befreiung durch den nationalen Gesetzgeber in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie hilfreich.

    B. Mehrwertsteuer auf Bildungsleistungen

    Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ordnet in Art. 132 Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten an. Deutschland hat dies in § 4 UStG umgesetzt.

    Damit wollte der Gesetzgeber eine Kostensenkung für diese Dienstleistungen gewährleisten. Bei gewerblichen Fortbildungsanbietern wird dieses Ziel allerdings durch den eingefügten Befreiungszwang und dem damit einhergehenden Verlust des Vorsteuerabzugs nicht erreicht. Schließlich werden für diese Bildungsträger die entrichteten Vorsteuerbeträge nun zum Kostenfaktor und fließen damit unweigerlich in die Bepreisung ihrer angebotenen Bildungsleistungen ein. Leidtragend ist der Nutzer der Dienstleistung, an den die Teuerung weitergegeben wird.

    Die German Tax Advisers, die Brüssler Kooperation des DStV mit der BStBK, hat sich deshalb in einem Schreiben an die EU-Kommission gewandt und ein echtes Optionsmodell bei der Mehrwertsteuerbefreiung gefordert. Die Antwort der EU-Kommission enthielt die Bemerkung »very useful«. Das freut uns natürlich »very much.«

    DStV, Mitteilung vom 12.11.2025