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Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt
Die Kleinunternehmerregelung nach
§ 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und
Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach §
19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem
Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von
dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist
der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung
nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch,
wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1
UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies
betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.
Der tatsächliche Übergang zur
Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für
die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a
UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung
zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.
Umgekehrt stellt auch der Übergang
von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse
dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den
Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44
UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.
Dazu hat das BMF aktuell ein
Schreiben (koordinierter Ländererlass) veröffentlicht, dessen Grundsätze auf
alle offenen Fälle anzuwenden sind.
Es wird jedoch nicht beanstandet,
wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen
Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fassung von
Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer
Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend
zu berücksichtigen.
Zum
Dokument (PDF) auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) III C 2 - S 7300/00080/004/019 vom 10.11.2025