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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt

    Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.

    Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.

    Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

    Dazu hat das BMF aktuell ein Schreiben (koordinierter Ländererlass) veröffentlicht, dessen Grundsätze auf alle offenen Fälle anzuwenden sind.

    Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

    Zum Dokument (PDF) auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

    BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7300/00080/004/019 vom 10.11.2025