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Der »kostenlose« erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der
Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige
Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden
einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die
Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen.
Allerdings war es in den Jahren
2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am
Gesamtentgelt von 0 € zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der
erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht
hatte.
Eine Verlagsgruppe gab in den
Streitjahren (2009 bis 2012) zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus.
Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo).
Seit dem Jahr 2010 war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers ( E-Abo)
für 13,99 € pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom
01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010
bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das
E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese
Möglichkeit auch nutzten. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abos
der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 €)
entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Bei der
B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.
Die Klägerin, Organträgerin der
Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die
Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindungmit Anlage 2 Nr. 49 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an,
das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbständige
Leistung neben dem Print-Abo.
Finanzamt (FA) und Finanzgericht
(FG) waren hingegen der Auffassung, dass das E-Abo-eine selbständige
Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz
(19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage
geschätzt 1,99 €.
Der BFH hob das Urteil des FG auf
und gab der Klage statt.
Er entschied, dass zwar das E-Abo
eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG
angenommen haben. Das E-Abo hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit
dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht
dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Außerdem ist ein
Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird,
grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die
Leistungsbestandteile aufzuteilen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 38/25 vom
05.06.2025 zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie).
Allerdings war es nach Auffassung
des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im
Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch –zulässig, der Einräumung der
Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 € zuzuweisen.
Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen
Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für die vergleichbare Rechtslage in Österreich.
Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte
Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten
sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung
nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten
vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung
der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin
denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der
Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 € betragen, ist folglich ausnahmsweise
nicht zu beanstanden.
Heute stellt sich die Problematik
im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14
UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird,
was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der
Kunden zeigt. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich)
kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der - für die
Unternehmer werthaltigen - Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings
hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht,
dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt
späteren Entscheidungen vorbehalten.
BFH, Pressemitteilung vom
6.11.2025 zu Urteil vom 9.7.2025, XI R 29/23