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  • Bartonitz & Bartonitz


    Steuerberater - Rechtsanwälte

     

    Nürnberg - Zwickau - Oelsnitz

     

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    kompetent in Steuern und Recht...

    ... das ist unsere Kanzlei nun seit mehr als 40 Jahren, in zweiter Generation.

    Unser Tätigkeitsbereich umfaßt die Bereiche der klassischen Steuer- und Rechtsberatung, für Unternehmer und Privatpersonen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrung können wir auf einen gewachsenen Mandantenstamm in fast allen wirtschaftlichen Bereichen zählen.

    Neben modernsten Techniken im Bereich des Wissens- und Dokumentenmanagements, sowie dem Einsatz flexibler EDV-Lösungen können wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Prozess abbilden.

    Jedoch steht das persönliche Beratungsgespräch für uns stets im Vordergrund.

    Als Steuerberater sind wir Ihre Strategen und Wegbegleiter. Mit dem richtigen Beratungsansatz lässt sich jedes Problem lösen.

    Wir freuen uns auf Ihre Aufgaben!

    bb.digital

    Digitalisierung aus einer Hand!

    Wir haben mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich der Digitalisierung und bieten Ihnen Unterstützung bei der Prozessoptimierung.

    Für uns ist die Digitalisierung mehr als nur das Scannen von Belegen.

    Sie bietet vielmehr ein schnelles Reaktionsvermögen und eine 24 / 7 Verfügung von Auswertungen durch die digitale Kommunikation.

    Weiterhin sehen wir sie als Basis für viele steuerliche Erleichterungen.

    Trotz aller Liebe zur Digitalisierung steht der persönliche Aspekt für uns stets im Vordergrund!

    Schritt 1

    Analyse ihrer Geschäftsprozesse und Ziele

    Schritt 2

    Verknüpfung der Softwaresysteme

    Schritt 3

    Datenaufbereitung

    Schritt 4

    Definition der Auswertungspakete

    Schritt 5

    Beratung auf Basis der Auseertungen zu laufenden Geschäftsvorfällen

    Schritt 6

    Optimierung der steuerlichen Situation

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    Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

    Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wandte.

    Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn.

    Die beklagte Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

    Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe das Haus in dieser Zeit nicht vermietet gehabt, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

    Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

    Die Entscheidung (Urteil vom 8. Oktober 2024, Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

    VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr - Ob die Berufung eingelegt wurde, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.)